Dies ist eine Sammlung von wichtigen Wörtern für den Bundesfreiwilligendienst im Allgemeinen (basierend auf dem “Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst – Bundesfreiwilligendienstgesetz BFDG”) und des BFD Kultur und Bildung im Speziellen, der durch die BKJ koordiniert wird und von STADTKULTUR HAMBURG für Hamburg angeboten wird.
Ein Pfeil im Text bedeutet: Das Wort nach dem Pfeil („→“)hat einen eigenen Eintrag. Wenn man auf das Wort klickt, kommt man zu diesem Eintrag. Dort stehen dann mehr Informationen. Die Wörter sind in alphabetischer Reihenfolge sortiert.
Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen
Der Antrag auf Anerkennung von Einsatzstellen und -plätzen prüfen zuerst die Träger, in Hamburg für den BFD Kultur und Bildung ist das STADTKULTUR HAMBURG. Sie vergleichen den Antrag mit ihrem eigenen Konzept und den → Qualitätsstandards des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung. Im zweiten Schritt prüft das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (→ BAFzA).
Alter
Am Bundesfreiwilligendienst können per Gesetz Jugendliche und Erwachsene aller Altersgruppen teilnehmen. Die BKJ hat als Zentralstelle entschieden, für Jugendliche die Jugendfreiwilligendienste FSJ Kultur, FSJ Politik und FSJ Schule anzubieten. Den Bundesfreiwilligendienst bietet sie für Menschen ab 23 Jahren an.
ALG II
ALG II ist die Abkürzung für „Arbeitslosengeld II“. Menschen, die ALG II bekommen, können einen → Freiwilligendienst machen. Das Taschengeld bekommen sie zusätzlich zu ihrem Arbeitslosengeld II. Das → Taschengeld wird auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Vom Taschengeld sind 250 Euro „nicht zu berücksichtigende Einnahme“. Das bedeutet, dass die Freiwilligen 250 Euro behalten dürfen. Das steht hier: Arbeitslosengeld II-Verordnung Paragraf § 1 Absatz 7. Freiwillige unter 26 Jahren dürfen sogar bis zu 520 Euro behalten.
Freiwillige, die Arbeitslosengeld II bekommen, müssen während ihres Freiwilligendienstes keine Arbeit aufnehmen. Das steht im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Sozialgesetzbuch II, Nummer 5, Paragraf § 10, Absatz 1. Wenn Freiwillige im BFD in Teilzeit tätig sind, kann die Agentur für Arbeit ihnen trotzdem Vermittlungsangebote machen. Siehe → Arbeitszeit. Die angebotene Arbeit und der Freiwilligendienst dürfen zusammen aber nicht mehr als eine Vollzeitbeschäftigung ergeben.
Zum 01.01.2023 verändert sich das Arbeitslosengeld II und heißt Bürgergeld. Die vorangegangenen Bedingungen für Freiwillige ändern sich dadurch nicht.
Anleitung
In der → Einsatzstelle gibt es eine Person, die das ganze Jahr lang den oder die Freiwilligen bei den Aufgaben anleitet und unterstützt. Diese Person ist eine Fachkraft und arbeitet im gleichen Bereich wie die Freiwilligen. Sie hilft dabei, die Einsatzstelle kennenzulernen, erklärt die Aufgaben und beantwortet Fragen zum Arbeitsalltag. Und sie führt regelmäßig Gespräche mit den Freiwilligen. Sie achtet darauf, dass die Freiwilligen auch das tun können, wozu sie Lust haben, worin sie gut sind und dass sie etwas lernen und sich weiterentwickeln können. Wichtig ist, dass Freiwillige regelmäßig bei Teambesprechungen dabei sind. In manchen Einsatzstellen ist die Anleitung gleichzeitig auch die → Begleitung.
Arbeitgeber
Der BFD ist kein Arbeitsverhältnis, das steht so im → Gesetz. Damit die Freiwilligen geschützt sind, gelten trotzdem viele Regeln aus dem Arbeitsrecht auch für Freiwillige. Mehr dazu steht auch bei → Rechtsverhältnis. Die Aufgaben von einem Arbeitgeber übernimmt im BFD das → BAFzA oder die → Einsatzstelle im Auftrag des BAFzA.
Arbeitslosenversicherung und -geld
Freiwillige bekommen während des → Freiwilligendienstes die Arbeitslosenversicherung von der Einsatzstelle bezahlt. Sie müssen dafür nichts bezahlen. Manchmal finden Freiwillige nach dem Freiwilligendienst nicht sofort einen Job, eine Ausbildung oder ein Studium. Oder sie brechen ihren Freiwilligendienst ab. Dann ist es wichtig, dass sie sich schon früh bei der Agentur für Arbeit zu melden, damit sie immer Geld bekommen. Früh bedeutet: Drei Monate vor dem Ende des Freiwilligendienstes.
Wenn Menschen 12 Monate oder länger einen Freiwilligendienst gemacht haben, haben sie ein Recht auf Arbeitslosengeld. Wenn Freiwillige direkt vor dem Freiwilligendienst → sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben, kann dafür diese Zeit auch zu den BFD-Monaten dazu gerechnet werden.
Wenn Freiwillige eine Rente bekommen, muss die Einsatzstelle nur den Arbeitgeberanteil der Arbeitslosenversicherung bezahlen. Bei der → Rentenversicherung ist das genauso. Das gilt nur für → Rentner*innen, die eine Altersvollrente bekommen.
Arbeitsmarktneutralität
Arbeitsmarktneutralität bedeutet: Freiwillige sind keine Arbeitskräfte. Sie dürfen keine Arbeiten erledigen, für die eine Einsatzstelle eigentlich einen Menschen einstellen muss. Mit dieser Regel sollen die Freiwilligen geschützt werden. Und es sollen Arbeitsplätze geschützt werden, damit Freiwillige keinen Arbeitsplatz ersetzen.
Welche Aufgaben Freiwillige machen, besprechen sie mit ihrer Einsatzstelle. Das hängt davon ab, was sie machen können und wollen.
Arbeitsschutz
Siehe → Rechtsverhältnis
Arbeitsunfall
Wenn während der → Arbeitszeit ein Unfall passiert, müssen Freiwillige oder Einsatzstelle das der → Berufsgenossenschaft melden. Das macht die Einsatzstelle oder der Träger. Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit, von der Arbeit nach Hause und während der → Bildungstage gilt auch als Arbeitsunfall.
Arbeitszeit
Den → BFD können Freiwillige in Teilzeit oder in Vollzeit machen. Das bedeutet: Freiwillige im BFD müssen mindestens 20,5 Stunden in der Woche für die Einsatzstelle tätig sein (Teilzeit) und dürfen maximal 40 Stunden in der Woche tätig sein (Vollzeit). Mehr Informationen zur Teilzeitregelung findest du unter → Teilzeit. Für Überstunden oder → Wochenenddienste im BFD müssen Freiwillige möglichst bald danach genauso viel Freizeit bekommen. Das heißt: Freizeitausgleich.
Die → Bildungstage gelten als Arbeitszeit.
Asyl
Menschen, die Asyl suchen, können einen Freiwilligendienst in Deutschland machen. Wichtig ist, dass sie länger als 3 Monate in Deutschland sind. Dann können sie eine Erlaubnis für den Freiwilligendienst bekommen. Die Erlaubnis heißt Beschäftigungserlaubnis. Menschen, die Asyl suchen, bekommen die Beschäftigungserlaubnis bei der Ausländerbehörde. Mehr Informationen und Hilfe gibt es bei den → Trägern. Freiwillige, die Asyl suchen, bekommen das gleiche Taschengeld wie andere Freiwillige. Aber sie dürfen davon nicht alles behalten. Was das bedeutet steht unter → Asylbewerberleistungsgesetz.
Menschen, die Asyl in Deutschland erhalten haben (= anerkannte Asylberechtigte), können natürlich auch einen Freiwilligendienst machen. Wie viel sie vom Taschengeld behalten dürfen, steht unter → ALG II. Mehr Informationen und Hilfe gibt es bei den → Trägern.
Asylbewerberleistungsgesetz
Menschen, die Asyl suchen und beantragt haben, bekommen Geld zum Leben. Das sind geflüchtete Menschen mit Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis oder mit einer Duldung. Das Asylbewerberleistungsgesetz (kurz: AyslbLG) sagt, wie viel Geld diese Menschen bekommen. Sie bekommen Geld für den notwendigen Bedarf und den persönlichen Bedarf. Der notwendige Bedarf ist Geld für zum Beispiel Essen, Wohnen und Medikamente. Der persönliche Bedarf ist Geld, das alle bekommen. Auch wenn sie in Gemeinschaftsunterkünften wohnen.
Dazu bekommen Freiwillige noch das Taschengeld vom Freiwilligendienst. Ein Teil des Taschengeldes wird auf das Geld nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet. Die Freiwilligen bekommen dann weniger Geld vom Amt, haben insgesamt aber etwas mehr Geld. Wie das berechnet wird, weiß der → Träger.
Aufsicht
Freiwillige müssen informiert werden über mögliche Gefahren und das richtige Verhalten in gefährlichen Situationen. Außerdem müssen immer verantwortliche Mitarbeiter*innen erreichbar sein. Dann dürfen Freiwillige auch alleine Aufsicht haben. Zum Beispiel über andere Menschen in der Schule oder über Räume im Museum.
Ausländerinnen und Ausländer
Ausländer*innen können einen BFD in Deutschland machen. Dafür sind bestimmte Dokumente, Versicherungen und Termine wichtig. Alles, was Bewerbende aus dem Ausland wissen müssen, steht in diesem Dokument: VISA Informationen auf Deutsch oder VISA Informationen auf Englisch.
Ausland
Der Bundesfreiwilligendienst kann nur im Inland abgeleistet werden.
Kurzzeitige dienstliche Auslandsaufenthalte von Freiwilligen sind ausnahmsweise unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
- Die Freiwilligen müssen mit ihrem Auslandsaufenthalt einverstanden sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
- Auslandseinsätze dürfen eine Dauer von insgesamt sechs Wochen während der Dienstzeit nicht überschreiten. Der einzelne Auslandseinsatz darf nicht länger als drei Wochen dauern.
- Die Tätigkeiten der Freiwilligen während des Auslandseinsatzes müssen im Rahmen ihrer sonstigen Tätigkeiten in der Einsatzstelle liegen.
- Die Einsatzstelle muss die Freiwilligen versicherungs- und haftungsrechtlich so absichern, dass diesen keine Kosten entstehen (z. B. Abschluss einer Auslandskrankenversicherung, Krankenrücktransport-Versicherung).
- Die Einsatzstelle verpflichtet sich – unabhängig von der endgültigen Kostenübernahme – für alle während eines dienstlichen Auslandsaufenthaltes entstehenden Kosten in Vorleistung zu treten.
Ausweis für Freiwillige
Freiwillige erhalten einen Freiwilligenausweis, mit dem sie bei verschiedenen Stellen Preis-Rabatte bekommen. Zum Beispiel bei Bus- und Bahnfahrkarten oder beim Eintritt ins Kino oder ins Museum. Sie haben aber kein Recht auf den Preis-Rabatt.
Beginn
Freiwillige im BFD können das ganze Jahr über beginnen. Wichtig ist, dass es freie Plätze gibt. Das können einem die → Träger sagen.
Begleitung
- durch die Einsatzstelle
In der Einsatzstelle gibt es eine Person, die das ganze Jahr lang den oder die Freiwillige*n begleitet. Diese Person heißt „pädagogische Ansprechperson“. Die pädagogische Ansprechperson spricht regelmäßig mit der oder dem Freiwilligen. In den Gesprächen geht es darum, wie es der*dem Freiwilligen in der Einsatzstelle geht, ob es ihm*ihr im Team gut geht und ob es Probleme gibt. In manchen Einsatzstellen ist die Begleitung gleichzeitig auch die → Anleitung. - durch den Träger
Der → Träger hilft den Freiwilligen bei Problemen und bei allen rechtlichen und persönlichen Fragen zum Freiwilligendienst. An den → Bildungstagen spricht der Träger mit den Freiwilligen über ihre Erfahrungen im Freiwilligendienst. Das ist die pädagogische oder auch individuelle Begleitung. Die Regeln für diese Begleitung stehen in einem Dokument. Es heißt „Pädagogische Rahmenkonzeption“. Hier ist es nachzulesen: Pädagogische Rahmenkonzeption FSJ und BFD.
Berufsgenossenschaft
Die Einsatzstelle bzw. der Träger versichert die Freiwilligen in der Berufsgenossenschaft. Das ist wichtig, falls Freiwillige in der Einsatzstelle oder bei den Bildungstagen einen Unfall haben.
Bescheinigung
Es gibt zwei verschiedene Bescheinigungen:
- Zu Beginn des Freiwilligendienstes bekommen Freiwillige vom → Träger eine Bescheinigung. Sie können damit nachweisen, dass sie einen Freiwilligendienst machen. Das kann wichtig sein für Ämter, für das Kindergeld oder für die Rente.
- Nach dem Freiwilligendienst bekommen die Freiwilligen vom Träger noch eine Bescheinigung. In der steht, dass sie einen Freiwilligendienst gemacht haben. Das kann wichtig sein für einen Ausbildungsplatz, einen Arbeitsplatz oder ein Studium.
Bewerbung
Bewerber*innen für Plätze in Hamburg für den BFD Kultur und Bildung nutzen bitte das Online-Formular.
Bildungstage
Der BFD ist eine Bildungszeit. Im Gesetz steht: Freiwillige müssen in ihrem BFD an Bildungstagen teilnehmen. An mindestens 1 Bildungstag für jeden Monat, in dem sie einen BFD machen. Zum Beispiel: Bei 12 Monaten BFD muss ein*e Freiwillige*r zu insgesamt 12 Bildungstagen gehen. Freiwillige unter 27 Jahren müssen an 2,5 Bildungstagen pro Monat teilnehmen. Der Träger bietet die Bildungstage an. Bei den Bildungstagen lernen sich die Freiwilligen aus verschiedenen Einsatzstellen kennen. Sie tauschen sich aus und geben sich gegenseitig Tipps. Sie beschäftigen sich mit verschiedenen Themen. Das sind zum Beispiel Themen aus Kultur und Politik. Die Freiwilligen lernen Methoden und Techniken für die Tätigkeit in der Einsatzstelle.
Die Kosten für die Bildungstage übernimmt der Träger. Alle Bildungstage zählen als Arbeitszeit.
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben – BAFzA
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist eine Behörde des → BMFSFJ. Die Abkürzung für dieses Amt ist BAFzA und wird „Bafza“ ausgesprochen. Das BAFzA prüft, ob das → Bundesfreiwilligendienstgesetz eingehalten wird. Das BAFzA hat noch viele andere wichtige Aufgaben, die mit dem BFD zu tun haben. Einige dieser Aufgaben gibt das BAFzA aber an → Einsatzstellen und → Zentralstellen weiter. Sie übernehmen dann diese Aufgaben.
Wenn Freiwillige im BFD ihre → Vereinbarung unterschreiben, muss danach auch ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin vom BAFzA unterschreiben. Darum kümmert sich der Träger.
BMFSFJ – Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Das BMFSFJ fördert den BFD. Das heißt, das BMFSFJ gibt Geld an die Zentralstelle und die Träger, damit sie eine gute → Begleitung und → Bildungstage für die Freiwilligen machen. Das BMFSFJ nennt auch die Regeln, die eingehalten werden müssen. Im BFD zahlt das BMFSFJ auch einen Teil des Taschengeldes. Das BMFSFJ hat für diese Aufgaben eine eigene Behörde: das → BAFzA.
Bundesfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst (kurz: BFD) ist ein → Freiwilligendienst von der deutschen Regierung. Den BFD gibt es in verschiedenen Bereichen. Einer von diesen Bereichen heißt Kultur und Bildung. Einen BFD im Bereich Kultur und Bildung können nur Menschen machen, die 23 Jahre oder älter sind. Jüngere Menschen können ein FSJ Kultur machen oder ein FSJ Politik oder ein FSJ Schule.
Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ)
Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V ist die Zentralstelle des BFD. Die BKJ regelt den Kontakt der Träger und hilft mit, das FSJ und den BFD weiterzuentwickeln. Außerdem spricht die BKJ mit Politiker*innen über FSJ und BFD, leitet das Bewerbungsverfahren im FSJ und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Freiwilligendienste.
Datenschutz
Der → Träger, die → Einsatzstelle und die → Zentralstelle dürfen die Freiwilligen nach persönlichen Daten fragen. Persönliche Daten sind zum Beispiel die E-Mail-Adresse oder Kontonummer. Sie dürfen nur dann danach fragen, wenn das für das FSJ oder den BFD wirklich nötig ist, zum Beispiel um den → Vertrag zu machen.
Das steht hier: Bundesfreiwilligendienstgesetz, Paragraf §12.
Wenn Freiwillige es erlauben, darf der Träger die persönlichen Daten auch nach dem Ende des Freiwilligendienstes noch benutzen. Zum Beispiel, um Freiwillige erreichen zu können oder um Befragungen zu machen. Der Träger muss die Freiwilligen aber vorher fragen, ob er die Daten weiterhin benutzen darf.
Dauer
Ein Freiwilligendienst muss mindestens 6 Monate dauern. Ein Freiwilligendienst darf höchstens 18 Monate dauern. In der Regel dauert er aber genau 12 Monate. Freiwillige können auch mehrere Freiwilligendienste nacheinander machen. Jeder einzelne Freiwilligendienst muss dann mindestens 6 Monate dauern. Insgesamt darf die Zeit in den Freiwilligendiensten nicht länger sein als 18 Monate.
Zum Beispiel:
- Ein*e Freiwillige*r ist für 8 Monate in einer Einsatzstelle. Danach geht sie*er für 7 Monate in eine andere Einsatzstelle.
- Oder: Ein*e Freiwillige macht 12 Monate ein FSJ. Danach kann er*sie noch 6 Monate einen BFD machen.
Nach 18 Monaten in den Freiwilligendiensten müssen Menschen mindestens 5 Jahre warten bis sie wieder einen BFD machen dürfen.
Einsatzbereiche
Im Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung sind Freiwillige in Kultur-, Bildungs- und Jugendeinrichtungen eingesetzt. Das sind z.B. Theater, Kulturzentren, Kunstschulen, Medienwerkstätten, Museen, Musikvereine und Schulen. Alle Einsatzbereiche sind gemeinwohlorientiert, das heißt unter anderem, dass mit dem Einsatz von Freiwilligen kein wirtschaftlicher Gewinn erzielt werden darf. Die Freiwilligen sind in den Einsatzstellen unterstützend tätig.
Einsatzstelle
Die Einsatzstelle ist die Einrichtung, in der Freiwillige einen Freiwilligendienst machen. Beispiele für Einsatzstellen sind Kulturzentren, Theater, Museen oder Ganztagsschulen. Dort helfen Freiwillige dann mit. In manchen Einsatzstellen sind auch mehrere Freiwillige. In jeder Einsatzstelle gibt es Personen, die sich das ganze Jahr um den Freiwilligen oder die Freiwillige kümmern. Diese Personen können helfen und Fragen beantworten. Mehr dazu steht auch bei → Anleitung und bei → Begleitung.
Wenn eine Einrichtung Einsatzstelle werden will, muss sie einen Antrag ausfüllen. Er heißt: Antrag auf Anerkennung als Einsatzstelle. Der Träger prüft bei jeder Einsatzstelle, ob die Einsatzstelle zum Freiwilligendienst passt und ob sie mitmachen kann. Nur wenn die Einsatzstelle passt, wird sie vom Träger als Einsatzstelle „anerkannt“. Im BFD muss zusätzlich jede Einsatzstelle auch vom → BAFzA anerkannt werden. Das bedeutet: Das BAFzA muss erlauben, dass die Einsatzstelle im BFD mitmachen darf. Mehr Informationen dazu kann der → Träger geben.
Einsatzstellenbesuch
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Trägers besuchen möglichst jede*n Freiwillige*n einmal in der Einsatzstelle. Sie informieren sich über die Arbeit der Einsatzstelle und der Freiwilligen. Sie sprechen mit den Freiwilligen über ihren Freiwilligendienst, die tägliche Arbeit in der Einsatzstelle und über ihr eigenes Projekt. Manchmal fragen sie auch, was die Freiwilligen nach ihrem Freiwilligendienst gern machen wollen und geben Tipps. Gemeinsam mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einsatzstelle und den Freiwilligen besprechen sie die Entwicklung der Freiwilligen und eventuell Konflikte. Sie prüfen, ob die Einsatzstelle die → Qualitätsstandards für den Freiwilligendienst einhält.
Einsatzstellentreffen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einsatzstellen aus einer Region treffen sich mindestens einmal im Jahr. Sie tauschen sich über ihre Erfahrungen im Freiwilligendienst aus. Sie erfahren Neuigkeiten über Freiwilligendienste und können sich fortbilden. Sie treffen dort andere interessante Kultureinrichtungen und können gemeinsam mit ihnen neue Projekte planen. Einsatzstellen müssen daran teilnehmen. Das Einsatzstellentreffen organisiert der → Träger.
Elternzeit
Freiwillige, die Eltern werden, können im BFD keine Elternzeit nehmen. Das heißt: Es gibt keinen Anspruch auf Elternzeit.
Fahrkarten
Freiwillige bekommen Preis-Rabatte für Fahrkarten des Öffentlichen Personen-Nahverkehrs. Das heißt: Bei Bussen, Bahnen und Zügen. Sie bezahlen den gleichen Preis wie Auszubildende oder Studierende. Für diesen Rabatt brauchen Freiwillige einen Ausweis oder eine Bescheinigung. Sie haben aber kein Recht auf den Rabatt.
Als Freiwillige*r hast du die Möglichkeit einen Zuschuss zum Deutschlandticket zu bekommen. Das muss vor dem BFD mit deiner Einsatzstelle besprochen werden und kann in den Vertrag mit aufgenommen werden.
Die Einsatzstelle entscheidet, ob sie einen Zuschuss zahlt oder nicht, sie ist nicht dazu verpflichtet.
Freiwilligendienst
Ein Freiwilligendienst ist eine besondere Form von Engagement. Engagement bedeutet: sich für etwas einzusetzen, was einem wichtig ist. Ein Freiwilligendienst ist aber nicht das gleiche wie ein Ehrenamt. Das bedeutet: Man kann auch einen Freiwilligendienst und ein Ehrenamt gleichzeitig machen.
Ein Freiwilligendienst ist keine Arbeitsstelle. Deshalb bekommen Freiwillige auch kein Gehalt, sondern ein → Taschengeld. Und sie bekommen die Möglichkeit, in verschiedenen Bereichen neue Dinge zu lernen und verschiedene Berufe kennen zu lernen. Deshalb ist ein Freiwilligendienst eine Bildungs- und Orientierungszeit. Jeder Freiwilligendienst hat zwei Schwerpunkte: Die Tätigkeit in der → Einsatzstelle und die → Bildungstage. In Deutschland gibt es verschiedene Freiwilligendienste. Viele dieser Freiwilligendienste werden mit Geld von der Bundesregierung unterstützt. Dazu gehören auch das FSJ Kultur, das FSJ Schule, das FSJ Politik und der Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung.
Freiwilliges Soziales Jahr
Das Freiwillige Soziale Jahr (kurz: FSJ) ist ein → Freiwilligendienst von der deutschen Regierung. Das FSJ gibt es in verschiedenen Bereichen. Zum Beispiel das FSJ Kultur, das FSJ Politik oder das FSJ Schule.
Ein FSJ können alle Menschen bis 26 Jahre machen. Sie dürfen in dieser Zeit nicht 27 Jahre alt werden. Ältere Menschen können einen → Bundesfreiwilligendienst Kultur und Bildung machen.
Mehr Informationen gibt es im Internet auf der Seite fsjkultur.de.
Freistellung
Freiwillige können den Freiwilligendienst für kurze Zeit unterbrechen. Das heißt: Sie lassen sich freistellen. Die Einsatzstelle muss das erlauben. Die Freiwilligen besprechen mit ihrer Einsatzstelle, ob sie weiterhin das Taschengeld bekommen. Wenn die Freiwilligen ein Praktikum machen, bekommen sie das Taschengeld für den Freiwilligendienst nicht weiter.
Führungszeugnis
Wenn Freiwillige mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, brauchen sie ein erweitertes Führungszeugnis. Dieses können Freiwillige bei der Meldebehörde beantragen, zum Beispiel beim Einwohnermeldeamt. Dafür brauchen sie eine Bestätigung der Einsatzstelle, dass sie dort einen Freiwilligendienst machen wollen. Freiwillige müssen das erweiterte Führungszeugnis nicht bezahlen. Dazu müssen sie einen Antrag auf Gebührenbefreiung stellen. Das können sie machen, wenn sie das Führungszeugnis bei der Meldebehörde beantragen.
Gesetz
Für alle Freiwilligendienste gibt es ein Gesetz. Für den BFD heißt es Bundesfreiwilligendienstgesetz. Die Abkürzung ist BFDG. Das BFDG steht im Bundesgesetzblatt vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) und kann hier nachgelesen werden www.gesetze-im-internet.de/bfdg
Haftpflicht
Die Haftpflichtversicherung der → Einsatzstelle gilt auch für die Freiwilligen. Die Versicherung gilt für die Arbeitszeit. Die Einsatzstelle informiert die Freiwilligen, für welche Tätigkeiten in der Einsatzstelle die Haftpflichtversicherung gilt.
Kinderkrankengeld
Wenn Kinder von Freiwilligen krank sind, können die Freiwilligen Kinderkrankengeld bekommen und müssen nicht in der Einsatzstelle sein. Die Regel für das Kinderkrankengeld steht hier: Sozialgesetzbuch Paragraf § 45 SGB V. Hier bitte nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__45.html
Die Freiwilligen fragen zuerst in der → Einsatzstelle, ob sie weiter → Taschengeld erhalten. Wenn nicht, müssen die Freiwilligen ihre Krankenkasse fragen.
Krankenversicherung
Freiwillige müssen in einer gesetzlichen Krankenversicherung sein. Sie dürfen also nicht in einer privaten Krankenversicherung sein. Außerdem müssen sich Freiwillige selbst versichern: Sie dürfen nicht in einer Familienversicherung über die Eltern oder den Ehepartner versichert sein. Das heißt in der Fachsprache: Während des Freiwilligendienstes sind Freiwillige als eigenständige Mitglieder pflichtversichert in einer gesetzlichen Krankenkasse. Die Kosten bezahlt die → Einsatzstelle.
Nach dem Ende des Freiwilligendienstes können Freiwillige wieder in die private Krankenversicherung zurück. Das müssen sie aber vor dem Freiwilligendienst mit der Versicherung besprechen.
Wenn ein Freiwilligendienst länger als 6 Monate dauert, können Freiwillige nach ihrem 25. Geburtstag länger in der Familienversicherung bleiben. Und zwar genau so viele Monate, wie der Freiwilligendienst gedauert hat. Bei 12 Monaten Freiwilligendienst ist das dann ein Jahr länger als bei Menschen, die keinen Freiwilligendienst gemacht haben. Das ist auch für beihilfefähige Kinder von Beamten und Beamtinnen so.
Bestimmte Personen müssen sich während ihres Freiwilligendienstes aber nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern. Sie sind „versicherungsfrei“. Das sind Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Pensionäre, die bei Krankheit unterstützt werden. Angehörige dieser Personen, die einen Freiwilligendienst leisten, sind aber nicht versicherungsfrei. Die Regeln dafür heißen beamtenrechtliche Vorschriften und Grundsätze. Welche das sind, steht im Sozialgesetzbuch Paragraf § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 6 SGB V. Bitte hier nachlesen: www.gesetze-im- internet.de/sgb_5/__6.html
Krankheit
Wenn Freiwillige krank sind und nicht arbeiten können, müssen sie sofort die → Einsatzstelle anrufen. Wenn die Krankheit länger als 3 Tage dauert, müssen die Freiwilligen auch den → Träger anrufen. Außerdem brauchen sie spätestens am 3. Tag eine Bescheinigung vom Arzt. Die Bescheinigung heißt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. An → Bildungstagen brauchen Freiwillige diese Bescheinigung schon am ersten Tag. Die Bescheinigung müssen Freiwillige der Einsatzstelle oder dem Träger gleich geben oder zuschicken.
Während der Krankheit bekommen Freiwillige weiterhin das Taschengeld. Wenn Freiwillige aber länger als 6 Wochen krank sind, bekommen sie Geld direkt von der Krankenversicherung. Wie viel Geld das ist, bestimmen gesetzliche Regelungen, die im Sozialgesetzbuch Paragraf § 44 SGB V stehen. Bitte hier nachlesen: www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__44.html
Das gilt auch, wenn Freiwillige erst weniger als 4 Wochen ihren Freiwilligendienst machen. In der Fachsprache heißt das: Die vierwöchige Ausschlussfrist gilt für Freiwillige nicht.
Kündigung
Den Freiwilligendienst können Freiwillige und Einsatzstellen kündigen. In der Vereinbarung steht, wie lange es nach einer Kündigung noch dauert, bis der Freiwilligendienst beendet ist. Das heißt: Kündigungsfrist. Die Kündigung und der Grund dafür müssen aufgeschrieben werden. Das heißt: Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
Die Kündigung gibt es auch als Aufhebungsvereinbarung zwischen Träger, Einsatzstelle und Freiwilligen. Der Unterschied ist, dass bei der Aufhebungsvereinbarung alle Beteiligten damit einverstanden sind, dass der Freiwilligendienst beendet wird. Es gibt dann keine Frist. Die Kündigung oder die Aufhebungsvereinbarung müssen alle drei Beteiligten bekommen, also Träger, Einsatzstelle und Freiwillige. Der Träger schickt die Kündigung an das BAFzA. Das BAFzA prüft die Kündigung. Sie gilt erst, wenn das Amt die Kündigung bestätigt hat.
Durch die Kündigung gibt es weniger Urlaubstage.
Masernschutz
In bestimmten Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Schulen besteht eine Nachweispflicht zum Masernschutz. Die Leitung der Einrichtung ist für die Einhaltung des Gesetzes verantwortlich.
Meldepflicht
Wenn Freiwillige für ihren Freiwilligendienst umziehen, müssen sie zu der Meldebehörde an dem neuen Wohnort gehen, zum Beispiel zum Einwohnermeldeamt. Dort geben sie ihre neue Adresse an. Das heißt: Sie melden sich um. Das müssen sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug machen. Wenn sie das nicht tun, müssen sie ein Bußgeld bezahlen. Außerdem müssen sich die Freiwilligen ummelden, bevor sie ihren Freiwilligendienst beginnen.
Mutterschutz
Für Freiwillige, die ein Kind bekommen, gilt das Mutterschutzgesetz. Für mehr Informationen bitte hier klicken: www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018/index.html
Nebentätigkeit
Freiwillige können während des Freiwilligendienstes noch woanders arbeiten. Das heißt auch: Sie haben eine Nebentätigkeit. Selbständigkeit, 450€- Job, ein fester Job mit unter 20 Wochenstunden oder eine Honorartätigkeit ist möglich. Bevor Freiwillige noch woanders arbeiten, müssen sie den → Träger und die → Einsatzstelle um Erlaubnis fragen. Wenn die Freiwilligen für die Nebentätigkeit im Jahr mehr als 8.220 Euro bekommen, dann müssen sie Steuern bezahlen.
Freiwillige im BFD sind mindestens 20,5 Stunden in der Woche in der Einsatzstelle. Das heißt auch: Der Bundesfreiwilligendienst ist ihre Haupttätigkeit.
Praktikum
Für manche Ausbildungen oder Studiengänge brauchen Menschen eine Bescheinigung, dass sie in demselben Bereich schon einmal gearbeitet haben. Das heißt: Sie müssen ein Praktikum nachweisen. Oft gilt ein Freiwilligendienst als so ein Praktikum. Das müssen die Freiwilligen aber dort nachfragen, wo sie die Ausbildung oder das Studium anfangen wollen. Innerhalb eines Freiwilligendienstes können Freiwillige auch ein Praktikum machen. Siehe Freistellung.
Projekt
Freiwillige im BFD können ein eigenes Projekt machen. Das heißt: Sie führen das Projekt eigenverantwortlich in ihrer Einsatzstelle durch. Dafür brauchen sie eine Idee, was sie machen wollen. Freiwillige und Einsatzstellen überlegen deshalb gemeinsam, was möglich ist und wieviel Geld dafür da ist. Die Freiwilligen können dann alle Teile des Projekts selbst machen oder sich Leute suchen, die ihnen dabei helfen. Sie können planen, alles organisieren und dann auch selber beim Projekt mithelfen. Hinterher schreiben sie auf, was sie alles gemacht haben, wie das Projekt war und was sie gelernt haben.
Qualität
Qualität im Freiwilligendienst bedeutet: Der Freiwilligendienst wird immer weiter verbessert. Dafür haben die → BKJ und die → Träger gemeinsame Ziele und Regeln bestimmt. In den Zielen und Regeln geht es zum Beispiel darum, dass die Träger und Einsatzstellen einen guten Freiwilligendienst organisieren,
dass die Einsatzstellen und Freiwilligen gut zusammenarbeiten können und dass die Bildungstage und Seminare gut sind.
Die Träger, Freiwilligen und Einsatzstellen prüfen immer wieder, ob die Regeln und Ziele noch sinnvoll sind. Und sie verbessern die Ziele und Regeln, wenn sie nicht mehr gut sind. Sie sprechen auch darüber, was wichtig ist, damit alle die Ziele und Regeln einhalten können. Das heißt auch: Qualitätsentwicklung. Für die Qualitätsentwicklung machen die Träger, Freiwilligen und Einsatzstellen bei Umfragen mit. Die Ziele und
Regeln heißen Qualitätsstandards. Das ist hier nachzulesen: www.bundesfreiwilligendienst-kultur-bildung.de/qualitaet.html
Qualitätsvereinbarung
Die Qualitätsvereinbarung ist ein Dokument. In der Qualitätsvereinbarung schreiben Freiwillige und Einsatzstellen in der ersten Zeit vom Freiwilligendienst gemeinsam auf, welche Aufgaben der oder die Freiwillige macht. Sie schreiben auch auf, welches Projekt er oder sie macht und wann sich Freiwillige und Einsatzstelle treffen, um genau über den Freiwilligendienst zu sprechen. Die Einsatzstelle schickt die fertige Qualitätsvereinbarung an den Träger. Das muss die Einsatzstelle spätestens drei Monate nach dem Anfang vom Freiwilligendienst machen.
Rechtsverhältnis
Freiwillige sind keine Angestellten. Das heißt, der Freiwilligendienst ist kein Arbeitsverhältnis. Trotzdem gelten für Freiwillige die „öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen“. Das bedeutet, dass die Einsatzstellen zum Beispiel auf die Gesundheit der Freiwilligen achten müssen. Im BFD schließen Freiwillige eine → Vereinbarung mit dem Bund, dem → Träger und der Einsatzstelle. Diese Vereinbarung heißt „öffentlich-rechtliche Vereinbarung“.
Mehr dazu steht auch bei → Arbeitgeber und bei → Arbeitsmarktneutralität.
Rentenversicherung
Alle Freiwilligen sind während ihres Freiwilligendienstes automatisch in der → Sozialversicherung versichert. Freiwillige müssen keine Rentenversicherung bezahlen. Das steht im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Paragraf § 5 Abs. 2 Satz 3 SGB VI. Wenn Freiwillige bereits eine Altersvollrente bekommen, ist es etwas anders. Dann muss die Einsatzstelle weniger bezahlen. Das heißt: Sie muss dann nur den Arbeitgeberanteil bezahlen.
Rentner*innen
Für Rentner*innen und Frührentner*innen gibt es viele Ausnahmen und Besonderheiten, wenn es um Taschengeld, Versicherungen und Rente geht. Freiwillige sollten sich deshalb immer an den Träger oder die Einsatzstelle wenden, damit sie richtig beraten werden! Bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sollten die Freiwilligen bei ihrer Rentenversicherung anrufen. Die Rentenversicherung prüft dann, ob Freiwillige weiterhin Rente bekommen, wenn sie einen Freiwilligendienst machen. Wenn Freiwillige vor der Vollzeitrente eine Rente bekommen, dürfen sie bis zu 450 Euro im Monat zur Rente dazu verdienen. Dazu zählt auch das Taschengeld, das sie im BFD bekommen. Wenn Freiwillige mit dem Taschengeld und weiteren Einkünften insgesamt mehr als diese 450 Euro dazu verdienen, bekommen sie weniger oder keine Rente.
Rezeptgebühren
Freiwillige, die einen eigenen Haushalt haben, können Geld für Medikamente und Arztbesuche von der Krankenkasse zurückbekommen. Ein eigener Haushalt bedeutet zum Beispiel, für die eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer zu bezahlen. Wenn Freiwillige in der Zeit von Januar bis Dezember mehr als 2 Prozent vom eigenen Einkommen für Medikamente und Arztbesuche bezahlen müssen, bekommen sie Geld wieder. Das Einkommen für ein Jahr ist das Taschengeld und zum Beispiel Kindergeld, Wohngeld oder Geld, das Menschen mit anderer Arbeit verdienen. Mehr Informationen können die Träger geben.
Rundfunkbeitrag
Freiwillige müssen den Rundfunkbeitrag bezahlen. Wenn Freiwillige → ALG II, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen bekommen, können sie sich befreien lassen. Die Befreiung können sie hier beantragen: www.rundfunkbeitrag.de. Wenn Freiwillige vom Rundfunkbeitrag befreit sind, können sie auch Ermäßigungen für einen Festnetzanschluss bei der Telekom bekommen.
Schweigepflicht
Schweigepflicht im Freiwilligendienst bedeutet, dass Freiwillige über bestimmt Dinge, die sie in der Einsatzstelle erfahren, nicht sprechen dürfen. Genau wie die Kolleg*innen in der Einsatzstelle auch. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach dem Freiwilligendienst.
Seminare
Siehe → Bildungstage
Sozialversicherung
Alle Freiwilligen müssen sozialversichert werden. Das bedeutet, dass sie während der Zeit ihres Freiwilligendienstes in der gesetzlichen → Renten-, Unfall-, → Kranken-, Pflege- und → Arbeitslosenversicherung versichert sind. Die Versicherungsbeiträge werden von der Einsatzstelle oder vom Träger bezahlt. Deshalb müssen Freiwillige ihre Sozialversicherungsnummer mitteilen. Die Sozialversicherungsnummer erfährt jede*r von der eigenen Krankenkasse, einfach anrufen und fragen.
Steueridentifikationsnummer
Jeder Mensch, der in Deutschland seinen 1. Wohnsitz hat, bekommt eine Steueridentifikationsnummer (kurz: Steuer-IdNr. oder IdNr.). Die Nummer vergibt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und besteht aus 11 Zahlen. Mehr Informationen, wo die eigene IdNr. steht, können Freiwillige auf der Internetseite vom Bundeszentralamt für Steuern lesen: www.bzst.de/DE/Steuern_National/Steuerliche_Identifikationsnummer/steuerid_node.html
Die Steueridentifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit gibt jede*r Freiwillige der Einsatzstelle, bevor sie*er einen Freiwilligendienst macht.
Steuern
Für das Taschengeld müssen Freiwillige keine Steuern bezahlen. Die Regel dafür steht hier: Einkommensteuergesetz Paragraf § 3 Nr. 5. Buchstabe f in Verbindung mit Paragraf § 32 Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d. www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html Wenn Einsatzstellen Unterkunft oder Verpflegung für die Freiwilligen bezahlen, müssen die Einsatzstellen das beim Finanzamt melden. Unterkunft und Verpflegung heißen „Sachbezüge“. Wenn Freiwillige statt der Unterkunft und Verpflegung Geld bekommen, heißt das Geld „Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung“.
Studium
Der Freiwilligendienst gilt als Wartezeit für das Studium. Das heißt: Der Freiwilligendienst wird als Wartesemester angerechnet. Bei 12 Monaten Freiwilligendienst sind das 2 Wartesemester. Wenn Freiwillige schon vor Beginn oder während des Freiwilligendienstes einen Studienplatz haben, behalten sie ihn bis nach dem Freiwilligendienst. Die Freiwilligen müssen sich aber trotzdem nochmal bewerben! Das steht im Paragraf § 34 des Hochschulrahmengesetztes des Bundes und der Studienplatzverordnung der Hochschulen. Wenn Freiwillige Medizin, Pharmazie, Tiermedizin oder Zahnmedizin studieren möchten, ist es genau so, der Weg ist aber anders. Diese Studiengänge werden in Deutschland zentral verteilt. Der Paragraf § 29 der Vergabeordnung der Stiftung Hochschulzulassung regelt das. Mehr Informationen dazu hier: www.hochschulstart.de
Taschengeld
Freiwillige bekommen ein Taschengeld. Sie bekommen keinen Lohn, weil ein Freiwilligendienst kein Arbeitsverhältnis ist. Mehr dazu steht unter Rechtsverhältnis. Das Taschengeld wird jeden Monat auf das Konto der Freiwilligen überwiesen.
Freiwillige im BFD Kultur und Bildung erhalten bei Vollzeit 438 Euro. Wenn Freiwillige ihren BFD in Teilzeit machen, bekommen sie weniger Taschengeld.
Teilzeit
Den Freiwilligendienst kann man in Teilzeit machen. Teilzeit heißt: Die Arbeitszeit eines Freiwilligen muss jede Woche mindestens 20,5 Stunden sein. Die genaue Stundenanzahl bespricht man mit der Einsatzstelle und dem Träger. Man legt zu Beginn des BFD seine Wochenstunden fest.
Träger
Der Träger ist für die Planung und Durchführung des Freiwilligendienstes zuständig. In Deutschland gibt es 11 Träger des BFD. 3 der 11 Träger bieten Plätze in ganz Deutschland an. Die anderen meist nur in einem oder zwei Bundesländern. Manche FSJ-Träger sind gleichzeitig auch BFD-Träger. Hier gibt es eine Liste mit allen Trägern für den BFD Kultur und Bildung: www.bundesfreiwilligendienst-kultur-bildung.de/ansprechpartner-freie-plaetze.html
Der Träger für den BFD Kultur und Bildung in Hamburg ist STADTKULTUR HAMBURG.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Träger sind Ansprechpartner für die Freiwilligen und für die Einsatzstellen. Sie beantworten alle Fragen zu den Freiwilligendiensten und veranstalten die Bildungstage. Sie begleiten Freiwillige und Einsatzstellen im Freiwilligendienst. Mehr dazu steht auch bei → Begleitung durch den Träger. Außerdem gibt es noch die Zentralstelle. Das ist eine Vermittlungsstelle zwischen dem → BMFSFJ und den vielen Trägern mit ihren Einsatzstellen. Das FSJ Kultur, das FSJ Schule, das FSJ Politik und der BFD Kultur und Bildung haben die gleiche Zentralstelle. Sie heißt Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung (BKJ) e.V. Die → BKJ regelt den Kontakt der Träger und hilft mit, das FSJ und den BFD weiterzuentwickeln. Außerdem spricht die BKJ mit Politiker*innen über FSJ und BFD, leitet das Bewerbungsverfahren im FSJ und macht Öffentlichkeitsarbeit für die Freiwilligendienste.
Überstunden
Bei Überstunden bekommen Freiwillige freie Stunden an anderen Tagen. Das heißt Freizeitausgleich. Für Überstunden bekommen Freiwillige kein Geld. Das heißt: Die Überstunden werden nicht ausgezahlt. Siehe auch → Arbeitszeit.
Unterkunft
Die meisten Einsatzstellen haben keine Unterkunft für die Freiwilligen.
Urlaub
Alle Freiwilligen, die ihren BFD Kultur und Bildung 12 Monate in Vollzeit machen, haben 30 Tage Urlaub. Wenn Freiwillige ihren BFD in Teilzeit machen und sich weniger als 5 Tage in der Woche engagieren, bekommen sie auch weniger Urlaubstage.
Wenn Freiwillige weniger als 12 Monate einen Freiwilligendienst machen, wird der Urlaub kürzer: für jeden Monat weniger gibt es auch 2,5 Tage weniger Urlaub.
Freiwillige müssen den Urlaub mit den Einsatzstellen absprechen.
Manche Einsatzstellen machen in bestimmten Zeiten im Jahr zu. Das heißt auch: Saisonale Schließzeiten. Das sind zum Beispiel: Schulferien, Theaterferien oder Winterpause. Oft müssen Freiwillige dann Urlaub nehmen. Sie bekommen kein zusätzliches Urlaubsgeld.
Verpflegung
Die Einsatzstellen stellen in der Regel keine Verpflegung.
Vertrag / Vereinbarung
Freiwillige, Einsatzstellen und Träger haben Rechte und Pflichten. Diese Rechte und Pflichten stehen in einem Gesetz. Für den BFD hier: Das Bundesfreiwilligendienstgesetz (kurz: BFDG).
Die Rechte und Pflichten werden in einer Vereinbarung nochmal aufgeschrieben. Diese Vereinbarung ist ein Vertrag. Vor Beginn des Freiwilligendienstes müssen Freiwillige, Einsatzstellen, Träger und das → BAFzA die Vereinbarung unterschreiben. Darum kümmert sich der Träger. Mehr dazu steht auch bei Rechtsverhältnis.
Waisenrente
Wer schon vor einem Freiwilligendienst (Halb-) Waisenrente bekommt, bekommt das Geld auch in der Zeit vom Freiwilligendienst. Dafür gibt es aber bestimmte Voraussetzungen. Die stehen im Sozialgesetzbuch an dieser Stelle: Paragraf § 48 SGB VI. Die Freiwilligen müssen bei ihrer Rentenkasse fragen, ob das Taschengeld vom Freiwilligendienst auf die Rente angerechnet wird. Freiwillige müssen auf die Rente Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen.
Wochenenddienst
Freiwillige dürfen auch am Wochenende in der Einsatzstelle mitarbeiten. Sie dürfen das, wenn es in der Einsatzstelle üblich ist, Wochenenddienst zu haben. Wichtig ist, dass die Freiwilligen alle 14 Tage ein freies Wochenende haben. Das heißt: Freiwillige dürfen nur alle 14 Tage am Wochenende in ihrer Einsatzstelle mitarbeiten. Für den Wochenenddienst bekommen Freiwillige kein extra Geld. Siehe → Arbeitszeit.
Wohngeld
Wohngeld ist eine Unterstützung für Menschen, die nicht viel Geld zur Verfügung haben. Sie bekommen etwas Geld für die Miete. Wie viel Geld hängt davon ab, wie viel Geld die Person verdient und wie viel Miete sie bezahlt. Freiwillige können Wohngeld nur für den → Hauptwohnsitz bekommen und wenn sie dort allein oder in einer WG wohnen. Das gilt nicht, wenn sie bei den Eltern wohnen. Alle Freiwilligen können Wohngeld bei der Wohngeldbehörde in ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen. Die Behörde entscheidet, ob sie Wohngeld bezahlt. Es gibt kein Recht auf Wohngeld. Das heißt: Ein Rechtsanspruch besteht nicht.
Zentralstelle
Als Zentralstelle steht die Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung e.V. (BKJ) im Auftrag des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (→ BAFzA) für die Entwicklung und Umsetzung des Bundesfreiwilligendienstes Kultur und Bildung den Trägern vor.
Zentralstellen sind das Bindeglied zwischen dem BAFzA und den → Trägern mit ihren Einsatzstellen.
Zeugnis / Zertifikat
Alle Freiwilligen im BFD bekommen nach ihrem Freiwilligendienst ein Zertifikat. Die Einsatzstelle, der Träger und die Freiwilligen schreiben das Zertifikat gemeinsam. Darin steht: Was die Freiwilligen in der Einsatzstelle gemacht haben, was sie gelernt haben und wie sie sich in der Zeit entwickelt haben. Außerdem steht dort, was sie bei den Bildungstagen gemacht haben.
Wenn Freiwillige ein Arbeitszeugnis haben möchten, können sie die Einsatzstelle danach fragen.
Zuschläge
Wenn Freiwillige Überstunden machen, am Wochenende oder an Feiertagen arbeiten, dann bekommen sie dafür kein zusätzliches Geld. Siehe → Überstunden.